Kirchliches
Arbeitsrecht
Die evangelische und die katholische Kirche sind zusammen mit den dazugehörigen Einrichtungen von Diakonie und Caritas der zweitgrößte Arbeitgeber in Deutschland.
Allerdings unterscheidet sich das kirchliche Arbeitsrecht erheblich von den sonst für Arbeitnehmer geltenden Bestimmungen. Denn die Kirchen können aufgrund ihres im Grundgesetz festgelegten Selbstbestimmungsrechts eigenständige Arbeitsvertragsrichtlinien (z.B. AVR, KAVO, ABD) treffen. Eine weitere Besonderheit des kirchlichen Arbeitsrechts ist, dass eigene Schlichtungsstellen geschaffen wurden, um Konflikte zunächst außerhalb der Arbeitsgerichtsbarkeit beilegen zu können. Kirchliche Regelungen werden grundsätzlich auf dem so genannten Dritten Weg von paritätischen Kommissionen (AK, KODA) von Dienstgeber- und Mitarbeiterseite gemeinsam erlassen. Sie sind zwar den Tarifverträgen des öffentlichen Dienstes angenähert, weisen aber dennoch viele kirchliche Spezialitäten auf.
Darüber hinaus haben die Kirchen, beispielsweise in der Grundordnung der katholischen Kirche (GrO) eigene Loyalitätsobliegenheiten für ihre Mitarbeiter geschaffen, um sicherzustellen, dass die kirchlichen Werte im Arbeitsverhältnis eingehalten werden.
Des Weiteren gelten auf dem Gebiet des kollektiven Arbeitsrechts für kirchliche Einrichtungen weder das Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) noch das Personalvertretungsgesetz (PersVG) und es gibt weder Betriebsräte noch Personalräte. Vielmehr gibt es im Bereich der evangelischen und katholischen Kirche die Mitarbeitervertretung (MAV) als betriebliche Interessenvertretung. Die Rechte und Pflichten der MAV werden für die katholische Kirche in der Mitarbeitervertretungsordnung (MAVO) und für die evangelische Kirche im Mitarbeitervertretungsgesetz (MVG) geregelt. Auch hier gibt es unterschiedliche Regelungen innerhalb der beiden Kirchengemeinschaften in den einzelnen Diözesen. Bei Streitigkeiten der MAV gegen den Dienstgeber ist auch nicht das Arbeitsgericht zuständig, sondern eigens von den Kirchen geschaffene kirchliche Arbeitsgerichte müssen angerufen werden.
Eine fundierte individualrechtliche wie auch kollektivrechtliche Beratung auf dem Bereich des kirchlichen Arbeitsrechts macht es deshalb erforderlich, dass man sich mit diesen „Spezialgesetzen“ detailliert auseinandersetzt. Mittlerweile nimmt die Beratung von Mitarbeitervertretungen sowohl aus dem verfasst kirchlichen Bereich als auch dem Bereich der diözesanen Caritasverbände (DiCV), insbesondere bei Verhandlungen über Dienstvereinbarungen einen nicht unerheblichen Teil der Tätigkeit in der Anwaltskanzlei Wiszkocsill ein. Gleiches gilt auch für die individualrechtliche Vertretung von Mitarbeitern im kirchlichen Dienst vor den Schlichtungsstellen aber auch dem Arbeitsgericht.
Zur Aufrechterhaltung unseres hohen Beratungsstandards ist deshalb zwingend, dass wir in diesem Rechtsgebiet immer auf dem Laufenden sind. Hier kommt zu Gute, dass Rechtsanwalt Christian Wiszkocsill seit mehreren Jahren für die kifas gGmbH als Referent bei Schulungen von Mitarbeitervertretungen tätig ist und auch als Rechtsberater für die Mitarbeiterseite der bayerischen Regional-KODA fungiert.